Der Wartepflichtige begeht bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt und ist daher der gegen die Beschuldigte erhobene Tatvorwurf einer Vorrangverletzung nicht aufrecht zu erhalten, wenn diese glaubhaft macht, dass ihr die Sicht durch einen vorschriftswidrig abgestellten Pkw versperrt wurde, zumal sie sich auch langsam auf die Ursulinengasse vortastete. (Einstellung des Verfahrens)