RS UVS Kärnten 2004/08/25 KUVS-1929/4/2003

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Rechtssatz

Der Wartepflichtige begeht bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt und ist daher der gegen die Beschuldigte erhobene Tatvorwurf einer Vorrangverletzung nicht aufrecht zu erhalten, wenn diese glaubhaft macht, dass ihr die Sicht durch einen vorschriftswidrig abgestellten Pkw versperrt wurde, zumal sie sich auch langsam auf die Ursulinengasse vortastete. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Vorrang, Vorrangverletzung, schlechte Sichtverhältnisse, Vortasten an Kreuzung, Kreuzung, Glaubhaftmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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