RS UVS Wien 2004/08/26 05/K/34/5405/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Wer als Ursache für das parkscheinlose Abstellen seines Fahrzeugs einen plötzlich aufgetretenen Zwang zum Verrichten der Notdurft (hier: aufgrund einer ?Darmgrippe") behauptet, aber weder eine ärztliche Bestätigung hiefür noch dafür einen plausiblen Grund nachweisen kann, darf sich auf ?Notstand" im Sinne des § 6 VStG nicht berufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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