TE Vfgh Beschluss 1998/10/14 B518/98, B519/98

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Veröffentlicht am 14.10.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer brachte beim Verfassungsgerichtshof eine nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten jeweils vom 14. Jänner 1998, Z RV 7/1-4/97 und RV 80/1-4/97, ein. Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Beschwerdesache beantragt.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997, Z1 P 97/96 k-41, wurde für den Einschreiter ein einstweiliger Sachwalter bestellt, der ua. die Vertretung vor Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß blieben erfolglos.

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Sachwalter auf bekanntzugeben, ob er die vom Einschreiter gesetzte Prozeßhandlung (einschließlich der Stellung des Verfahrenshilfeantrages) genehmige, und setzte ihm hiezu eine Frist. Der Sachwalter äußerte sich nicht iS dieser Aufforderung.

Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite und §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) iVm jener Bestimmung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B518.1998

Dokumentnummer

JFT_10018986_98B00518_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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