RS UVS Wien 2004/08/27 03/P/34/7511/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

Wann und wo ein Fahrzeuglenker mit der Anzeige einer von ihm geplanten Änderung der Fahrtrichtung zu beginnen hat, richtet sich nicht nach ihm, sondern nach jenen anderen Straßenverkehrsteilnehmern, deren rechtzeitiger Information die Anzeige gilt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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