Eine Auswechslung der Tat liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde bloß ein Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung richtig stellt. Hat der Beschuldigte die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung nachweislich nicht bei Strkm. 355,4 ? sondern allenfalls bei Strkm. 355,066 - gesetzt, so handelt es sich bei dieser Tatortangabe nicht um ein Tatbestandsmerkmal sondern um einen wesentlichen Teil des Sachverhaltes und war somit eine Spruchabänderung durch die Berufungsbehörde nicht zulässig und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)