RS UVS Wien 2004/08/27 03/P/34/7511/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

Wird die Anzeige vor der Ausführung der Fahrtrichtungsänderung beendet, stellt dies infolge der möglichen Interpretation als einer Abstandnahme vom Vorhaben die nicht rechtzeitige Anzeige einer später doch vorgenommenen Fahrtrichtungsänderung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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