RS UVS Kärnten 2004/08/30 KUVS-1165-1166/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2004
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Rechtssatz

Eine im Privatbesitz befindliche Straße ist auch dann eine öffentliche Straße, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Ist die vom Beschuldigten mit einem Sattelkraftanhänger samt Anhänger - ohne gültige Lenkberechtigung  für die Klasse oder Unterklasse und ohne Verkehrszulassung - befahrene Straße, welche einen Holzladeplatz mit dem Firmenareal einer Holzfirma verbindet, von der Bundesstrasse aus für jedermann befahrbar, wobei außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, ua bedingt durch das auch von dieser Straße aus zu erreichende Gasthaus, diese stark frequentiert ist und auch die für den Lkw-Verkehr bestimmte Fahrbahn nicht durch ein Absperrgitter vom restlichen Fahrbahnbereich getrennt war, so sind auf dieser Straße die Bestimmungen der StVO, des KFG und auch des FSG anzuwenden und hat der Beschuldigte die ihm angelasteten Übertretungen verwirklicht.

Schlagworte
Privatstraße, öffentliche Straße, Abschrankung, keine Lenkberechtigung, keine Verkehrszulassung, Holz, Verbindungsstraße, stark frequentierte Straße, Gasthaus, Absperrgitter, keine Absperrgitter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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