RS UVS Wien 2004/08/30 03/P/34/7142/2002

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Veröffentlicht am 30.08.2004
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Rechtssatz

Ein zur Fahruntüchtigkeit führendes Zusammenwirken von Medikament und Alkohol bleibt als besondere Auswirkung letzteren zwar der Spezialvorschrift des § 5 Abs 1 StVO 1960 unterstellt, setzt aber ein (hier nach Alkoholabbau auszuschließendes) Fortwirken des Alkohols im Tatzeitpunkt und die (hier nicht erfolgte)

Anlastung einer Alkohol-, nicht Suchtgiftbeeinträchtigung voraus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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