RS UVS Kärnten 2004/08/31 KUVS-1265/6/2004

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Rechtssatz

War der Berufungswerber bereits anlässlich der Zustellung der Strafverfügung vom 07.10.2003 im Glauben und spätestens im Rahmen der Stellungnahme vom 17.12.2003 im Führerscheinentzugsverfahren sicher, dass  nicht er, sondern ein Dritter als Lenker eines Fahrzeuges eine Geschwindigkeitsübertretung  begangen hat und  wurde ein Wiederaufnahmsantrag gemäß § 69 AVG dahingehend jedoch erst Ende Februar 2004 und somit zwei Monate nach dem Schreiben vom 17.12.2003 eingebracht, so ist die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 2 nicht eingehalten worden; da es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, war daher die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Bescheides rechtmäßig. Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Lenkers des Fahrzeuges eine wichtige Kundschaft des Beschuldigten ist, führt nicht dazu, dass ein Verschulden im Sinne des § 69 Abs 2 AVG ausgeschlossen ist, da eine Existenzgefährdung nicht behauptet wurde. Gewisse wirtschaftliche Nachteile sind allenfalls in Kauf zu nehmen.

Schlagworte
Ausschlussfrist, Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, Verschulden, Wiederaufnahmefrist, Wiederaufnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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