RS UVS Wien 2004/08/31 03/P/34/9120/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2004
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Rechtssatz

Wird die Richtigkeit der durch ein Messgerät bestimmten Geschwindigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiters auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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