RS UVS Wien 2004/08/31 03/P/34/9120/2002

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Rechtssatz

Für die Geltung (Wirksamkeit) einer gültigen Eichung im Messzeitpunkt ist die Behörde im Rahmen des Vorgebrachten beweispflichtig, was eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Bestraften bei der Feststellung des Sachverhalts nicht ausschließt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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