RS UVS Wien 2004/08/31 03/P/34/9120/2002

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Rechtssatz

Der Beweis der Unrichtigkeit eines als gültig geeicht und somit richtig geltenden Messgerätes ist zulässig, wie sich auch aus den die ?Befundprüfung" regelnden Bestimmungen des § 47 MEG ergibt. Diesen Beweis hat zu erbringen, wer sich darauf beruft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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