RS UVS Tirol 2004/09/01 2004/20/196-1

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Veröffentlicht am 01.09.2004
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Rechtssatz

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem mit § 8 Abs 3 Z 2 FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs 1 lit b KFG 1967 die Erkenntnisse vom 15.12.1995, Zl 95/11/0318, und vom 21.01.1997, Zl 96/11/0267, jeweils mit weiteren Nachweisen). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH vom 18.01.2000, Zl 99/11/0266).

Betreffend Alkohol, Sucht- und Arzneimittel ist die Vorgangsweise der Behörden durch § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) näher geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

?(1) Personen die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absätze hier anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Sucht- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer Befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.?

Anhaltspunkte für eine (aktuelle) Suchtmittelabhängigkeit, die ohnedies eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge hätte, oder einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln in der Vergangenheit fehlen in den Ausführungen der amtsärztlichen Gutachten. Abgesehen davon, dass eine Befristung mangels Fehlens eines aktuellen Krankheitsbildes nicht auferlegt werden darf (vgl VwGH vom 23.01.2001, Zl 2000/11/0258), fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Der Umstand, dass der Berufungswerber den Harn erst nach behördlicher Aufforderung abgab, reicht nicht aus, um von einer Suchtmittelabhängigkeit oder einem gehäuften Missbrauch in der Vergangenheit auszugehen.

Schlagworte
Notwendigkeit, Nachuntersuchungen, ?Krankheit?, ihrer, Natur, Verlust, Einschränkung, Eignung, Anhaltspunkte, für, Suchtmittelabhängigkeit, fehlen, in, Ausführungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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