RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/8698/2003

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Das gebührenlosen Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Wiener Kurzparkzone schädigt das Interesse an der zweckmäßigen Rationierung des dortigen Parkraumes ungeachtet einer dem Lenker nach § 45 Abs 2 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung dann nicht unerheblich, wenn die Ausnahmegenehmigung an das Anbringen einer Einlegetafel gekoppelt, diese aber gerade zum Abstellen anderer Fahrzeuge benutzt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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