RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/5830/2004

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Mit dem Tod des Berechtigungsinhabers wird der Behindertenausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 somit ungültig und darf unabhängig von seiner allfälligen behördlichen Entziehung von niemandem mehr verwendet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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