RS UVS Wien 2004/09/07 05/K/34/8698/2003

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Steht die zur Abgabenentrichtung erforderliche Einlegetafel weder am Beginn des Abstellvorgangs noch bis zur vorgenommenen Kontrolle zur Verfügung, ist allein dadurch geringes Verschulden am Abstellen eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone noch nicht dargetan.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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