RS UVS Oberösterreich 2004/09/07 VwSen-420397/9/Ste

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Rechtssatz

Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden die Werbeanlagen im Mai und Juni 2004 beseitigt, wobei sie zunächst nicht wusste, wer die Entfernung durchgeführt hat. Auf Grund der Beilage zur Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Werbeanlage Standort B 125 Nähe Freistädter Straße 399 (ÖAMTC) jedenfalls durch das Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 10. Mai 2004, das bei ihr am 11. Mai 2004 einlangte, Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat.

Insoweit sich die am 8. Juli 2004 zu Post gegebene Beschwerde daher auf die Werbeanlage Standort B 125 Nähe Freistädter Straße 399 (ÖAMTC) bezieht, wurde sie jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist von sechs Wochen erhoben und war daher als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen. Auf Grund der weiteren Beilage zur Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Werbeanlage Standort B 125 Nähe Freistädter Straße 384, Donaufeldstraße, jedenfalls durch das Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 2004, das bei ihr am 25. Juni 2004 einlangte, Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat.

Insoweit sich die am 8. Juli 2004 zu Post gegebene Beschwerde daher auf diese Werbeanlage Standort B 125 Nähe Freistädter Straße 384, Donaufeldstraße, bezieht, ist sie rechtzeitig erhoben worden und daher zulässig.

Die Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 114/2002, enthält im § 27 folgende Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen:

"§ 27 Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder

2. mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.

(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs.4 Z.3, § 25a Abs.2 und 4 sowie § 28 Abs.3; § 25a Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs.1 erfolgen kann.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen oder im Rahmen der Ausübung von sonstigen Bürgerrechten im Sinn des 5. Hauptstücks des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes innerhalb von acht Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder dem Beginn der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist; solche Einrichtungen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder dem Ende der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist zu entfernen. Dies gilt sinngemäß für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung (Messen, Ausstellungen und dgl.), soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind.

(5) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des Abs. 2, die ohne Bauanzeige oder entgegen einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem die Ausführung des Vorhabens untersagt wurde, errichtet, angebracht oder wesentlich geändert werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen.

(6) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 5 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung."

Diese Bestimmungen traten ursprünglich mit 1. Jänner 1995 in Kraft (vgl. § 60 Abs.1 Oö. BauO 1994). Für (seinerzeit) bereits bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen enthält die Oö. BauO 1994 im § 59 Sonderbestimmungen: Er lautet in den hier interessanten Passagen:

"§ 59 Übergangsbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Die Eigentümer von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 haben der Baubehörde binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Standort und die Größe aller von ihnen vor dem 1. Jänner 1990 aufgestellten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen formlos mitzuteilen.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen im Sinn des § 27 - ausgenommen jene nach Abs.1 - sind der Baubehörde bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen. In diesen Fällen gilt § 27 Abs.6 mit der Maßgabe, daß die dort genannte Frist sechs Monate beträgt. § 27 Abs.7 und 8 gelten.

(3) (...)."

In einer weiteren Übergangsbestimmung ist im § 58 Abs. 2 Oö. BauO 1994 festgelegt:

"(2) Rechtskräftige Bauplatzbewilligungen, Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, baupolizeiliche Aufträge und sonstige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt. Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen, die erst nach diesem Landesgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, bedürfen vorbehaltlich des § 59 keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige."

§ 27 erhielt die geltende Fassung durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, vorher galt der Text entsprechend der Stammfassung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994. Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 wurden die Bestimmungen über die Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im § 27 lediglich geringfügig klargestellt und an die übrigen Bestimmungen dieser Novelle und die dort vorgesehenen Frist angepasst (vgl. den AB 208/1998 BlgOöLT 25. GP). § 59 gilt in der zitierten Fassung seit der Stammfassung der Oö. BauO 1994 und wurde insbesondere durch die Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 nicht geändert.

§ 59 ist als Übergangsbestimmung zeitlich aus der Situation beim In-Kraft-Treten der Oö. BauO 1994 zu verstehen. Die Bestimmung sollte für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen eine ordnungsgemäße, wirkungsvolle, aber zugleich auch verwaltungsökonomische Überleitung in das neue System ermöglichen (vgl. den AB 434/1994 BlgOöLT 24. GP). Dazu diente einerseits für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die bereits einige Jahre vorher (nämlich bis 31. Dezember 1989) aufgestellt wurden, und für die daher eine besondere Vermutung der Ordnungsgemäßheit galt, eine Mitteilung an die Baubehörde, deren Zweck es war, den Bestand festzuhalten. In Verbindung mit § 58 Abs.2 zweiter Satz Oö. BauO 1994 galten diese Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (die ja bis dahin keiner baubehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen - vgl. auch dazu den genannten AB aus 1994) mit der entsprechenden Mitteilung an die Behörde automatisch als nicht untersagt iSd. § 27. Bei diesen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen bleibt daher für eine Anwendung des § 27 Abs.5 Oö. BauO 1994 soweit kein Raum, als sie nicht in der Folge wesentlich geändert wurden oder werden.

Die Rechtslage stellt sich jedoch dann anders dar, wenn die ursprünglich gemeldeten Werbe- und Ankündigungseinrichtungen beseitigt und durch neue, wenn auch am gleichen Standort, ersetzt werden.

Gemäß § 27 Abs.3 Oö. BauO 1994 gilt nämlich für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ua. § 25a Abs.4 Oö. BauO 1994 sinngemäß. § 25a Abs.4 Oö. BauO 1994 verweist seinerseits für die Wirksamkeit der Bauanzeige und für deren Erlöschen ua. auf § 38 Abs.7 Oö. BauO 1994, der wiederum bestimmt, dass die Baubewilligung jedenfalls "mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens" erlischt. Für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nach § 27 Oö. BauO 1994 bedeutet dies inhaltlich, dass das durch eine Anzeige erworbene Recht der Errichtung jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Anzeige ausgeführten Vorhabens untergeht. Da das Gesetz diesbezüglich nicht unterscheidet und keine weiteren Anhaltspunkte bietet, gilt diese Rechtsfolge unabhängig vom Grund, der für die Beseitigung maßgeblich ist. Insbesondere enthalten auch die oben zitierten Übergangsbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Regelungen für (seinerzeit) bereits bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen keine Anwendung finden sollten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats war es gerade Ziel der Regelungen und der Übergangsbestimmungen zu den Werbe- und Ankündigungseinrichtungen diese Anlagen möglichst rasch in ein einheitliches Rechtsregime überzuleiten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn diese - insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2004 - eine Nicht-Geltung und Nicht-Anwendung des § 38 Abs. 7 Oö. BauO 1994 aus Gründen einer nicht positiv normierten Rückwirkung für und auf "alte" Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu begründen versucht. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kommt § 59 Oö. BauO 1994 bloß die Wirkungen einer geordneten Überleitung seinerzeit bestehender Werbe- und Ankündigungseinrichtungen zu; im Übrigen gelten jedoch auch für nach § 59 Oö. BauO 1994 gemeldete Werbe- und Ankündigungseinrichtungen die (Haupt-)Bestimmungen des § 27 Oö. BauO 1994; nur beispielsweise ist auf die Anforderungen an die technische Ausführung der Anlagen (§ 27 Abs.1 Oö. BauO 1994) zu verweisen, die wohl ganz unstrittig auch für "Altanlagen" gilt. Gleiches gilt aber eben auch für § 27 Abs. 3 Oö. BauO 1994. Eine (verfassungs-)rechtlich problematische Rückwirkungen kann darin nicht erblickt werden, wäre es doch wohl dem Gesetzgeber auch frei gestanden, überhaupt keine (im Ergebnis wohl doch begünstigenden) Übergangsbestimmungen für bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen vorzusehen. An diesem Ergebnis ändern auch die in der genannten Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus der dort im Detail dargestellten Rechtsentwicklung gezogenen Schlüsse nichts. Mit der Beseitigung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung (auch wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bestanden hat) wird (aktuell) der Tatbestand des § 38 Abs.7 Oö. BauO 1994 verwirklicht, der eben seit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung als Rechtsfolge das Erlöschen des Rechts (auch für bereits bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen) normiert. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann darin keine problematische Rückwirkung erblicken. Insgesamt kann das Regelungssystem nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nur so verstanden werden, dass § 27 Oö. BauO 1994 grundsätzlich in seinem gesamten Umfang auch für seinerzeit bereits bestehende Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gilt, ausgenommen die Notwendigkeit einer Anzeige, die eben auf Grund des § 59 Oö. BauO 1994 durch die formlose Mitteilung ersetzt wurde. Die Rechtsfolge des § 38 Abs.7 Oö. BauO 1994 (die - wie gezeigt - auf Grund der Verweiskette auch für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gilt) setzt voraus, dass das ausgeführte Vorhaben "beseitigt" wurde. Der Begriff der "Beseitigung" ist in der Oö. BauO 1994 nicht näher definiert und ist daher nach den allgemeinen juristischen Methoden auszulegen, wobei zunächst der Wortinterpretation der Vorzug zu geben ist. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch kann "beseitigen" mit "entfernen" und "wegschaffen" umschrieben werden und hat damit jedenfalls ein gewisses örtliches Element unmittelbar in sich. Eine mit dem Begriff unter Umständen verbundene zeitliche Dimension wird hingegen meist ausdrücklich mit Ergänzungen sprachlich zum Ausdruck gebracht. So spricht man etwa von "vorübergehender", "kurzfristiger" oder "endgültiger" Beseitigung. Da die Oö. BauO 1994 insoweit nicht unterscheidet, muss hier von einem weiten zeitlichen Begriffsverständnis ausgegangen werden. Auch eine "bloß vorübergehende" Beseitigung, kann daher grundsätzlich eine Beseitigung iSd. § 38 Abs.7 Oö. BauO 1994 sein. Ob es - und wenn ja welche - hier eine zeitliche (Unter-)Grenze gibt, braucht nicht entschieden zu werden, da diese mit einem Zeitraum von zumindest mehreren Monaten, jedenfalls überschritten scheint.

Fraglich ist weiters, ob der Begriff auch ein subjektives Element enthält, ob es also darauf ankommt, dass die Beseitigung vom Willen des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten getragen ist oder nicht. Da die Oö. BauO 1994 keinen Anhaltspunkt für ein solches subjektives Element enthält, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nur von einer ausschließlich objektiven Betrachtung ausgegangen werden. Auf die Ursachen, Motive und den Grund einer Beseitigung kann damit im Anwendungsbereich des § 38 Abs.7 Oö. BauO 1994 ebenso wenig abgestellt werden, wie etwa auf die Person des "Beseitigers". Auch aus systematischer, teleologischer und historischer Sicht ergeben sich keine dem widersprechenden Gesichtspunkte. Gegen dieses Ergebnis können auch nicht die damit verbundenen Folgen für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2004 genannten beispielhaft konstruierten Fallkonstellationen ins Treffen geführt werden. Selbst wenn die dort genannten Fälle unter Umständen zum Teil zu - jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführerin - rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führen, können diese nicht als Argument für eine andere Auslegung des Begriffs herangezogen werden, die im Ergebnis vom Wortlaut der Bestimmung nicht mehr gedeckt wäre. Ganz abgesehen davon, ist der Unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung an den - wie gezeigt - insoweit wohl eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gebunden, gegen den auch keine verfassungsgesetzlichen Bedenken bestehen.

Zur Argumentation der Beschwerdeführerin ist ergänzend zu merken, dass beispielsweise wohl ein bloßer und in einem Arbeitsgang vollzogener Austausch zumindest einzelner Elemente einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung nicht unter dem Begriff der "Beseitigung" fallen dürfte. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch im Fall einer Beseitigung es keineswegs ausgeschlossen ist, für den selben Standort ein Verfahren nach § 27 Abs.2 Oö. BauO 1994 zu initiieren, in dem die Behörde über die angezeigte beabsichtigte Errichtung unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen in einem rechtstaatlichen Verfahren zu entscheiden hat. Eine Automatik, dass nach einer Beseitigung ein solches "Bauwerk nicht mehr errichtet" werden dürfte oder ein "Standort verloren" werden würde, ist daher nicht vorgesehen.

Wenn die belangte Behörde daher von einer "Beseitigung" der Werbe- und Ankündigungseinrichtung ausgegangen ist, kann ihr im Ergebnis nicht entgegen getreten werden.

Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 1995, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 30. Juni 1995, entsprechend § 59 Abs.1 Oö. BauO 1994 der Behörde mitgeteilte Werbeeinrichtung wurde - auch von der Beschwerdeführerin unbestritten - entfernt und war damit beseitigt. Mit der Beseitigung ging für diese Werbeeinrichtung auch der für sie auf Grund des § 59 Oö. BauO 1994 bestehende Rechtszustand unter.

Für die im Zeitpunkt der angefochtenen Entfernung durch die Behörde - allenfalls auch am gleichen Standort - bestehende, (neu) errichtete Werbe- und Ankündigungseinrichtung konnte daher § 59 Oö. BauO 1994 nicht mehr zur Anwendung kommen. Da diese Werbeeinrichtung auch nicht unter die Sonderbestimmung des § 27 Abs.4 Oö. BauO 1994 fällt, war sie - mangels Anzeige nach § 27 Abs. 2 Oö. BauO 1994 - im Zeitpunkt der Entfernung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz im Sinn der Oö. BauO 1994 rechtswidrig errichtet. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz konnte sich bei der Entfernung dieser Werbe- und Ankündigungseinrichtung daher zur Recht auf § 27 Abs. 5 Oö. BauO 1994 stützen.

Da § 27 Abs. 5 Oö. BauO 1994 im Verhältnis zu § 49 Abs.6 Oö. BauO 1994 eine Spezialbestimmung darstellt, konnte die Behörde zu Recht und ohne voran Verfahren nach § 49 Abs.6 Oö. BauO 1994 unmittelbar nach § 27 Abs.5 Oö. BauO 1994 vorgehen.

Die Entfernung der Werbe- und Ankündigungseinrichtung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz erfolgte daher entsprechend der gesetzlichen Grundlagen und war durch diese gedeckt. Die deren Rechtswidrigkeit behauptende Maßnahmenbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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