RS UVS Wien 2004/09/08 03/P/34/9765/2003

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Rechtssatz

Schriftsätze, die keinerlei Ausführungen zu einem unmittelbar zuvor (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) geschehenen Wegfall eines Hindernisses für das fristgerechte Setzen einer Rechtshandlung enthalten, sind bei Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bezeichnung nicht (auch) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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