RS UVS Vorarlberg 2004/09/09 411-046/04

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Rechtssatz

Wenn das Zum-Vorschein-Kommen der Karkasse auf der Innenseite des rechten vorderen Reifens nach dem kfztechnischen Gutachten dem Lenker nur durch eine eingehende Kontrolle des betreffenden Reifens auf dem gesamten Umfang, insbesondere auch im Bereich der inneren Reifenschulter, auffallen hätte müssen, ist nach Ansicht des Verwaltungssenates das Unterlassen einer solchen eingehenden Kontrolle der Reifen vor Antritt der Fahrt nicht als eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG anzusehen, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit beim Berufungswerber zur Folge hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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