RS UVS Wien 2004/09/10 03/P/34/5938/2004

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Rechtssatz

Die Wahrnehmung eines gegenüber der nicht unzuständigen Erstbehörde bereits beseitigten Mangels als maßgeblicher Grund für die Zurückweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde ist ein offenkundiger Mangel im Sinne des § 52a Abs 1 VStG selbst dann, wenn die Berufungsbehörde davon (mangels Verständigung durch die Verfahrensparteien) keinerlei Kenntnis haben sollte. Der Berufungsbescheid vom 18.8.2004 war daher in Anwendung des § 52a Abs 1 VStG zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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