Ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen im Sinne des § 18 Abs 4 StVO liegt vor, wenn ein Lastkraftwagen, dessen größte Länge nach § 4 Abs 6 Z 3 KFG 12 m beträgt, im konkreten Fall 9,2 m lang ist (vgl. UVS Steiermark vom 19.5.2004, UVS 30.11-31/2004, wonach es sich bei einem Lastkraftwagen mit einer Länge von 6,75 m noch nicht um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen handelt).