RS UVS Wien 2004/10/06 03/M/34/3327/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2004
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Rechtssatz

Es ist nicht einsichtig, warum jemand 14 Tage zuwarten sollte, bis er im Wege dritter Personen Anzeige wegen eines erfundenen Fahrverhaltens des Bestraften erstattet, wenn er dies bereits zuvor wegen eines tatsächlichen tun konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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