RS UVS Niederösterreich 2004/10/07 Senat-MD-03-1428

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Rechtssatz

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht (Nichtverlassen der Unfallstelle) besteht nur dann, wenn es zu einer amtlichen Unfallaufnahme kommt oder zu kommen hat.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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