RS UVS Kärnten 2004/10/07 KUVS-1611/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Geht aus der Verantwortung des Antragstellers eindeutig hervor, dass es für ihn klar ersichtlich ist, welche Verwaltungsübertretung ihm zur Last gelegt wird und liegt dem Verwaltungsstrafverfahren auch kein schwieriger Sachverhalt zugrunde ? dem Antragsteller wird  vorgeworfen, bei Abbrucharbeiten einen mobilen Brecher verwendet zu haben, ohne im Besitz einer Genehmigung für diese mobile Behandlungsanlage gewesen zu sein - , so ist einem Antrag auf Beigebung  eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels Interesses der Rechtspflege keine Folge  zu geben.

Schlagworte
Interesse der Rechtspflege, Abbrucharbeiten, Verfahrenshilfeverteidiger, kein schwieriger Sachverhalt, mobiler Brecher, mobile Behandlungsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten