RS UVS Kärnten 2004/10/08 KUVS-211-212/10/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2004
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Rechtssatz

War der Beschuldigte zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit ? vorliegend Unterzuckerung des Beschuldigten verbunden mit Lenkunfähigkeit der Reaktionen ? unfähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, so ist er verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fußgänger, rechtzeitige Benützung der Fahrbahn, Bewusstseinsstörung, Störung der Geistestätigkeit, Unterzuckerung, Reaktionsunfähigkeit, Dispositionsunfähigkeit, Diskretionsunfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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