RS UVS Oberösterreich 2004/10/09 VwSen-520694/9/Br/Da

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Veröffentlicht am 09.10.2004
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Rechtssatz

Die Auflagen müssen dem Sachlichkeitsgebot standhalten. Die widersprüchliche Feststellungen des Amtsarztes und unlogische Schlussfolgerungen in fachlicher Hinsicht waren durch Hinterfragung durch einen anderen Amtsarzt abzuklären.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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