RS UVS Vorarlberg 2004/10/12 411-099/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Mit der Zustellung des Entziehungsbescheides ist dessen Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass sich auch die zweiwöchige Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 29 Abs 3 FSG ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung berechnet. Mit der Anordnung der Erstbehörde, dass sich die zweiwöchige Entziehungsfrist "erst ab der Abgabe des Führerscheines" berechne, hat diese nach Auffassung des Verwaltungssenates die zweiwöchige Entziehungsdauer in unzulässiger Weise verlängert bzw verschoben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten