RS UVS Kärnten 2004/10/18 KUVS-1284/10/2004

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Veröffentlicht am 18.10.2004
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges eine am 11. März 2003 ausgefertigte  Anonymverfügung zugestellt und wird der in dieser vorgeschriebene Geldbetrag erst am 16. April 2003 ? die vierwöchige Einzahlungsfrist endete am 8. April 2003 ? eingezahlt, so ist es rechtens, wenn die Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 34 VStG einleitet. Es bestehen auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorgehensweise der Behörde, da die Anonymverfügung eine besondere Art der Erledigung im Strafverfahren ist, sodass die vom Gesetzgeber gewählte Fristenregelung nicht unsachlich ist.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.2005, Zahl:

2004/02/0403-5, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18.10.2004, Zahl: KUVS-1284/10/2004, betreffend Übertretung der StVO, abgelehnt wird.

Schlagworte
Anonymverfügung, Ermittlungsverfahren, Anonymverfügung und verfassungsrechtliche Bedenken, Einzahlungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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