RS UVS Kärnten 2004/10/19 KUVS-2043/2/2004

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Rechtssatz

Erweist sich ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als rechtzeitig, so hat die Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten. Erhebt sie jedoch lediglich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten und setzt die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe im angefochtenen Bescheid herab, begründet dies mit einem ?Ersuchen" des Beschuldigten, welches in den Akten jedoch nicht zu finden ist, so fehlen dem angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Sachverhalt noch eine rechtliche Beurteilung und ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides)

Schlagworte
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, Einspruch, ordentliches Verfahren Strafverfügung, Einkommenserhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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