TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/14 2000/02/0197

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der LB in B, vertreten durch Mag. Gerald Hegenbart, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser Franz Ring 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2000, Zl. Senat-BN-98-566, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Baden forderte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 7. Mai 1998, hinterlegt beim Postamt 2512 Tribuswinkel mit Beginn der Abholfrist 12. Mai 1998, auf, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am 6. März 1998 um 12.56 Uhr an einem näher bezeichneten Ort gelenkt hat. Die nach dem bezüglichen Rückschein hinterlegte Briefsendung wurde nicht behoben und an die Bezirkshauptmannschaft Baden retourniert. Die Bezirkshauptmannschaft Baden erließ daraufhin die Strafverfügung vom 15. Juni 1998 mit folgender Anlastung:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende

Verwaltungsübertretung begangen:

     Zeit........: 27.05.1998

     Ort.........: Bezirkshauptmannschaft Baden

     Schwartzstraße 50

     Fahrzeug: PKW -BN ...

Tatbeschreibung

Als Zulassungsbesitzer der BH Baden über deren schriftliche Anfrage vom 07.05.1998 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 12.05.1998 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz. am 06.03.1998 um 12.56 Uhr im Ortsgebiet Baden auf der Waltersdorferstraße 42 gelenkt hat."

In dem dagegen erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erhalten. Es sei "offensichtlich ein unrichtiges Datum vermerkt, da ein Delikt am 27.5.98 geschehen sein soll und ich am 7.5.98 angefragt worden sein soll, was denkunmöglich ist". Dies könne aus Datumsgründen nicht möglich sein. Außerdem sei sie "mehrere Wochen auf Krankenkassenkur" und deshalb "beim Postamt gemeldet, ortsabwesend" gewesen. Einem daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Baden ergangenen Ladungsbescheid leistete die Beschwerdeführerin keine Folge, weshalb die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom 6. November 1998 mit inhaltlich gleicher Tatanlastung wie in der Strafverfügung erließ.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin nur vor, dass sie "in dieser Zeit ortsabwesend" gewesen sei und nannte ihren Gatten als Zeugen.

Mit Schreiben vom 8. September 1999 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Berufung auf, "bekannt zu geben, über welchen Zeitraum Sie im fraglichen Zeitraum, Mai und Juni 1998 an der Zustelladresse ... ortsabwesend" gewesen sei. Diese Ortsabwesenheit sei glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dahingehend, sie sei "in der fraglichen Zeit" aus privaten Gründen in der "Wiener Wohnung (Ehestreit)" gewesen, dies könnten zwei Zeugen bestätigen.

Nach erfolglosem Versuch, die genannten Zeugen einzuvernehmen, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung keine Folge gab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge des gesamten Verfahrens über die Zeit ihrer Ortsabwesenheit verschwiegen und zudem den Aufenthaltsort nicht preisgegeben habe, sei ihr Vorbringen unglaubwürdig. Es sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Anfrage an ihrer Abgabestelle (in Niederösterreich) anwesend gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0043) ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde die von ihr namhaft gemachten Entlastungszeugen nicht einvernommen habe. Damit zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht auf:

Ihre widersprüchlichen Angaben zum Grund der Ortsabwesenheit waren einerseits "Krankenkassenkur", andererseits "private Gründe (Ehestreit)". Diese Widersprüche klärte sie nicht auf. Deshalb war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, weitere Beweise aufzunehmen, also auch nicht die hiezu genannten Zeugen einzuvernehmen.

Es ist demnach - da der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis zum zitierten Rückschein nicht gelungen ist - nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde den Zustellvorgang vom 12. Mai 1998 als rechtsgültige Zustellung ansah.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020197.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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