Der Beschuldigte als Gesamtorganisator eines Adventmarktes ist nicht berechtigt, sein Fahrzeug entgegen einer Verordnung des Gemeinderates, welche einen Platz als Adventmarkt von 7.00 bis 19.00 Uhr festlegt, wobei jene Straßen, auf denen den Marktbeschickern Standplätze zugewiesen werden, während der Marktzeit nur von diesen befahren werden dürfen, zu parken, wenn er seinen Pkw um 23.16 Uhr zum Halten abstellt und der Abstellort nicht direkt auf dem Marktgelände des Adventmarktes war; auch der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt überprüfte, ob der Wachdienst ordnungsgemäß seinen Dienst versah, kann ihn nicht entlasten.