RS UVS Kärnten 2004/10/21 KUVS-1606/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2004
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Rechtssatz

Der Beschuldigte ist auch dann nicht zum Abstellen seines Pkw auf dem Marktplatz

berechtigt, wenn er der Gesamtorganisationsleiter eines Adventsmarktes war und den Pkw deshalb abstellte, weil er die Marktstände kontrollierte, zumal der Abstellzeitpunkt außerhalb der festgelegten Marktzeiten lag.

Schlagworte
Pkw am Marktplatz abstellen, Halten, Parken, Abstellzeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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