RS UVS Oberösterreich 2004/10/26 VwSen-420392/35/Gf/Ri

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.2004
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Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz

Die Festnahme des Rechtsmittelwerbers war insoweit rechtswidrig, als er in deren Zuge rassistisch beschimpft wurde. Die auf Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Verwahrung an diesem Tage gerichtete Maßnahmenbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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