RS UVS Kärnten 2004/10/28 KUVS-2048/2/2003

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Rechtssatz

Aus dem Anklageprinzip ist abzuleiten, dass der Beschuldigte nicht gezwungen

werden darf, sich selbst zu belasten, insbesondere auch nicht zu einer aktiven

Mitwirkung an einer Beweiserhebung gegen ihn; daher sind zwei Ladungsbescheide,

die dem Berufungswerber im Fall der Nichtbeachtung der Ladungen eine Zwangsstrafe von ? 200,-- bzw ? 300,-- sowie ein Haft von drei Tagen androhen,

rechtswidrig, sodass die bekämpften Bescheide aufzuheben sind. (Aufhebung der Bescheide)

Schlagworte
Anklageprinzip, Zwangsstrafen in Ladungsbescheid, Ladungsbescheid, Zwangsstrafen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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