RS UVS Kärnten 2004/10/28 KUVS-1096-1097/4/2004

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Rechtssatz

Nach § 22 Abs 1 StVO darf der Lenker durch Blinkzeichen (Lichthupe) warnen. Kann nicht mehr festgestellt werden, warum der Berufungswerber im Zuge der Annäherung auf das vor ihm fahrende Fahrzeug Blinkzeichen mittels Lichthupe abgegeben hat und besteht  die Möglichkeit, dass dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgte, so ist im Zweifel das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lichthupe, Warnen durch Blinkzeichen, In dubio pro reo, Blinkzeichen und Verkehrssicherheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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