Die im Salzburger Stadtanzeiger unter Angabe einer Mobiltelefonnummer geschalteten ? somit an einen größeren Kreis von Personen gerichteten - Inserate ?gelernter Fliesenleger (vielseitiger Handwerker, Installateur für Wasser-Heizung) ?.. sucht Arbeit bei Fa. oder privat? sind insbesondere aufgrund des Zusatzes ?oder privat? geeignet, beim durchschnittlichen Leser dieser Gratiszeitung den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit angeboten wird.
Somit erfüllt die Ankündigung den Tatbestand des § 1 Abs 4 GewO 1994 idgF und geht daher das Vorbringen des Beschuldigten, er habe mit den angeführten Inseraten lediglich eine Tätigkeit als Hausmeister bei einem Hotelbetrieb gesucht, schon deshalb ins Leere, weil diese aus dem objektiven Wortlaut nicht erkennbare Absicht unbeachtlich ist.
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§ 1 Abs 4 GewO; Ankündigungen einer gewerblichen Tätigkeit; die aus dem objektiven Wortlaut der Ankündigung nicht erkennbare Absicht ist unbeachtlich