RS UVS Kärnten 2004/10/28 KUVS-1774-1780/4/2004

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Rechtssatz

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h muss ein Abstand von mehr als 30 m eingehalten werden. Ein Abstand von lediglich 5 m zum vorderen Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 113 km/h stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit dar. Die Betätigung der Lichthupe, um das davor fahrende Fahrzeug zum Spurwechsel zu bewegen und sich dadurch freie Bahn zu verschaffen, ist verboten, weil dadurch die Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt wird.

Schlagworte
Abstand zwischen Fahrzeugen, besondere Rücksichtslosigkeit, Lichthupe, freie Bahn durch Lichthupe, Verkehrssicherheit, Sicherheitsabstand, Spurwechsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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