RS UVS Kärnten 2004/10/29 KUVS-639/7/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2004
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte einem Tier, welches über die Straße gelaufen ist, ausgewichen und hatte er beim Verreißen seines Fahrzeuges zwischen der Beschädigung des ersten Verkehrszeichens und des zweiten Verkehrszeichens keine Herrschaft über sein Fahrzeug, so liegt ein einziges Verhalten und eine einzige Straftat vor und ist dem gemäß von der Strafe auch das Verhalten hinsichtlich des zweiten Verkehrszeichens umfasst.

Schlagworte
Verkehrszeichen, Beschädigung von zwei Verkehrszeichen durch ein Verhalten, Fahrzeug verreißen, Ausweichmanöver, Tier auf der Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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