RS UVS Steiermark 2004/11/03 30.10-102/2003

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Rechtssatz

Das Steiermärkische Jagdgesetz enthält keine Verpflichtung, die Bestellung eines Jagdverwalters (§ 23 JagdG) der Behörde anzuzeigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Jagdrecht und die damit verbundenen Pflichten, wie die Sorgepflicht für die Einhaltung der Fütterungszeiten einer bewilligten Rotwildfütterung, nur durch einen Bestellungsakt auf den Jagdverwalter übertragen werden können. Die Bestellung eines Forstdirektors gemäß § 104 und §113 ForstG inkludiert nicht die Bestellung zum Jagdverwalter. Daher begründet die alleinige Tatsache, dass der Forstdirektor einer Forst- und Gutsverwaltung gegenüber der Behörde im Namen dieser Verwaltung wiederholt Anträge gestellt und sich dabei als Jagdverwalter bezeichnet hat, noch keinen rechtswirksamen Bestellungs- und Übertragungs-akt zum Jagdverwalter. Die Eigenjagdgebietsfeststellung lautete auf eine physische Person (den Grundeigentümer). In diesem Sinne war es verfehlt, den Berufungswerber nach § 50 Abs 3 JagdG "als Forstdirektor" für die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fütterungszeiten einer Rotwildfütterung verantwortlich zu machen. Nur wenn dem Berufungswerber vorgeworfen worden wäre, die Fütterung selbst betrieben zu haben, hätte er (sofern dies zutraf) die Missachtung der Fütterungszeiten auch als Forstdirektor verantworten müssen. Die Umstellung eines vorgehaltenen Unterlassungsdeliktes in ein Begehungsdelikt übersteigt die "Sache" des Berufungsverfahrens.

Schlagworte
Jagdverwalter Fütterung Bestellung Verantwortlichkeit Begehungsdelikt Unterlassungsdelikt Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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