RS UVS Wien 2004/11/09 03/M/34/3330/2004

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Rechtssatz

Trifft eine Behörde eine bloß den Gegenstand einer (unanfechtbaren) Verfahrensanordnung bildende Verfügung in Bescheidform, hat die Berufungsbehörde den betreffenden Bescheid aufgrund der von ihr vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit  dieser Erledigung zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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