Eine von E. P. senior als Berufungswerber übernommene Briefsendung, die eigentlich an dessen Sohn E. P. junior gerichtet war, gilt aufgrund der Namensgleichheit und der identen Abgabestelle an die Person als zugestellt, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen. Der Berufungswerber war nicht nur Adressat dieses Straferkenntnisses, sondern erfolgte die Zustellung desselben an ihn. Damit wurde das Straferkenntnis auch ihm gegenüber erlassen, sodass die Berufungsinstanz gehalten ist, über die dagegen erhobene Berufung auch inhaltlich abzusprechen. (Einstellung des Verfahrens)