RS UVS Kärnten 2004/11/09 KUVS-1981/6/2004

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Rechtssatz

Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich auf der rechten Seite eines Tunnelportals einer Autobahn angezeigt und ist ein Fahrstreifen auf der Richtungsfahrbahn  abgesperrt, so gilt dieser  nicht als Teil der Fahrbahn; somit ist das Verkehrszeichen gemäß § 48 Abs 2 StVO nicht auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen und die Geschwindigkeitsbegrenzung korrekt kundgemacht.

Schlagworte
Fahrbahn, abgesperrter Fahrstreifen auf Fahrbahn, Vorschriftszeichen, Kundmachung, Kundmachung von Vorschriftszeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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