RS UVS Oberösterreich 2004/11/09 VwSen-520758/2/Br/Da

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Rechtssatz

Eine ausgesprochene Befristung scheint auf Grund der durchaus intakten Zukunftsprognose sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich der Berufungswerber berufsbedingt mehrere Monate im Ausland aufhält, scheidet darüber hinaus dadurch eine sachliche Vertretbarkeit der Vorlage von Laborparametern während dieser Zeit wohl gänzlich aus. Mit dieser Auflage würde dem Berufungswerber letztlich nur die Wahl zwischen Verzicht auf eine berufliche Perspektive oder seiner Lenkerberechtigung eröffnet bleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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