Bestehen Zweifel darüber, ob der Berufungswerber das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung (Verbot des Abstellens zum Parken eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt) verwirklicht hat, da mehrere Personen Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln seines Fahrzeuges hatten und das Fahrzeug benützen konnten, so ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)