RS UVS Niederösterreich 2004/11/12 Senat-SW-03-3017

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Veröffentlicht am 12.11.2004
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Rechtssatz

Wurde der gemäß §9 Abs7 VStG Haftungspflichtige dem Strafverfahren gegen das Organ nicht beigezogen, dann wurde keine Haftung begründet. Dem Unternehmen, das nicht als Partei am Verfahren beteiligt war und dem das Straferkenntnis nicht zugestellt wurde, kommt kein Berufungsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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