RS UVS Kärnten 2004/11/15 KUVS-1992/3/2004

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Rechtssatz

Kommen als Lenker eines Fahrzeuges, welcher die höchstzulässige Geschwindigkeit

überschritten hat, mehrere Personen in Frage und werden diese vom Beschuldigten als Zulassungsbesitzer nicht näher konkretisiert, insbesondere nicht mit Namen und Adresse konkretisiert, so hat dieser jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes unterlassen und ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit der Lenker gewesen ist.

Schlagworte
Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, Lenkerfeststellung, Zulassungsbesitzer, Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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