RS UVS Burgenland 2004/11/17 019/11/04029

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war nach den Sachverhaltsfeststellungen die Vereinbarung zwischen P** und e** von vorneherein dadurch bestimmt, dass die e** zwei Arbeitskräfte benötigte und angefordert hat. Damit wurde aber gerade nicht ein bestimmter Erfolg Vertragsinhalt bzw von der P** geschuldet, vielmehr kam es gerade auf das Zurverfügungstellen der Arbeitskräfte an. Auch wenn die Montage der Hängeleuchten Vereinbarungsinhalt geworden ist, handelte es sich bloß um eine zusätzliche Angabe des Zwecks, für den die Arbeitskräfte eingesetzt werden sollen. Bei einem echten Werkvertrag hingegen kann das Anfordern von Arbeitskräften durch den Werkbesteller nicht Vertragsinhalt werden, weil allein den Werkunternehmer die Verantwortung trifft, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt. Setzt man den auf Zurverfügungstellung von Arbeitskräften gerichteten Vertragsinhalt der Vereinbarung zwischen P** und e** in Verbindung mit dem Umstand, dass die P** auch bloß noch Regiestunden abgerechnet hat, sowie dass die Arbeitnehmer der P** auf der Baustelle jedenfalls teilweise den Anordnungen des Bauleiters der e** unterlagen, ergibt sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach § 4 Abs 1 AÜG, dass das Zurverfügungstellen der Arbeitskräfte im Vordergrund stand und sohin Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.

Schlagworte
Zurverfügungstellen, Werkvertrag, Arbeitskräfte, Überlassung von Arbeitskräften
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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