RS UVS Salzburg 2004/11/18 34/10302/148-2004th

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Rechtssatz

Die Befristung der Lenkberechtigung ist nach der geltenden Rechtslage für Fälle des festgestellten gehäuften Suchtmittelmissbrauches nicht vorgesehen (VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057). Auf Grund des festgestellten gehäuften Suchtmittelmissbrauches des Berufungswerbers und des nach Ausführung des Amtssachverständigen gegebenen Rückfallsrisikos ist aber die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die zusätzliche Auflage auf Durchführung regelmäßiger Kontrolluntersuchungen (Harntests auf Drogen) geboten (siehe dazu VwGH 20.3.2001, 2000/11/0264). Der Einwand des Berufungswerbers, dass das Ergebnis der beim Berufungswerber gezogenen Harnprobe (?grenzwertig positiv?) auf einen tatsächlichen Cannabiskonsum des Berufungswerbers nach Oktober 2003 nicht mit ausreichender Sicherheit schließen lasse, vermag daran nichts zu ändern. Gerade da es sich bei den gängigen Harntests auf Drogen um Suchtests mit einer relativen Unschärfe handelt, sind zur Absicherung mehrere Untersuchungen des Harns auf Drogen in periodischen Abständen geboten. Positive Testergebnisse würden für die Berufungsbehörde jedenfalls Indizien für einen Rückfall des Berufungswerbers in einen Suchtgiftkonsum darstellen, welche zur genaueren Abklärung dann die zusätzliche Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung (allenfalls mit Einholung entsprechender fachärztlicher Befunde) rechtfertigen würden.

Schlagworte
§ 14 Abs 5 FSG-GV; Befristung der Lenkberechtigung ist für Fälle des festgestellten gehäuften Suchtmittelmissbrauches nicht vorgesehen, jedoch die Einschränkung der Lenkberechtigung durch die zusätzliche Auflage auf Durchführung regelmäßiger Kontrolluntersuchungen (Harntests auf Drogen) geboten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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