RS UVS Wien 2004/11/19 03/P/34/7473/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Beschränkt sich ein Berufungswerber darauf, eine berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle ?zur Zeit" der Hinterlegung geltend zu machen, ohne den an ihn ergangenen Aufforderungen, konkretere Angaben über Beginn und Dauer seiner Abwesenheit zu machen und Bescheinigungsmittel hiefür anzubieten, zu entsprechen, kann damit eine relevante, nicht bloß am Tag der Hinterlegung vorliegende Ortsabwesenheit nicht glaubhaft gemacht werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten