RS UVS Steiermark 2004/11/24 30.15-34/2004

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Rechtssatz

Die unterlassene Vorlage mehrerer gemäß § 8 Abs 1 ArbIG verlangter Unterlagen ist nicht kumulativ strafbar, auch wenn es sich um Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowohl nach § 4 und 5 ASchG, als auch nach § 2a Abs 5 MSchG handelt. Dies folgt aus der Tatsache, dass sich § 8 Abs 1 ArbIG auf alle Unterlagen bezieht, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen; damit erfasst er auch Unterlagen nach § 2a Abs 5 MSchG, für die keine gesonderte Vorlagepflicht vorgesehen ist. Der Verwaltungs-gerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 09.03.1995, 93/18/0114, und 29.07.1993, 91/19/0176, ausgesprochen, dass nur eine Übertretung vorliegt, wenn hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt werden bzw die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen betreffend mehrerer Arbeitnehmer verweigert wird. Auch diese Feststellung spricht gegen eine kumulative Strafbarkeit. Vielmehr ist bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, ob eine oder mehrere Unterlage(n) den Arbeitsinspektionsorganen nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wurden.

Schlagworte
Arbeitsinspektion Unterlagen Vorlagepflicht Strafbemessung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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